Satzung

Im folgenden finden Sie die zur Zeit gültige Fassung unserer Satzung.

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Satzung der
Bürgerschützengilde Lüdinghausen e.V.

 
§ 1
Name und Sitz
Die Gilde führt den Namen:
"Bürgerschützengilde Lüdinghausen e.V."

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdinghausen eingetragen.
Die Farben der Gilde sind die Stadtfarben "rot/gold". Die Farben der Jägerkompanie sind "grün/weiß".
 
§ 2
Zweck
Die Gilde bezweckt die Pflege des Schützenbrauchtums, die Förderung des Heimatgedankens und die Pflege des Schießsports.
Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Tätigkeit und Vermögen der Gilde dienen ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Zwecken.
Die Gilde verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
 
§ 3
Mitgliedschaft
Die Gilde hat
1. ordentliche Mitglieder,
2. Ehrenmitglieder,
3. Passive Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder können Bürger der Stadt Lüdinghausen sein, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und unbescholten sind. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, an den öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und die gemäß § 5 dieser Satzung festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen.
b) Mitglieder, die sich um die Gilde ganz besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
c) Als passive Mitglieder können unbescholtene Bürger und Bürgerinnen der Stadt Lüdinghausen sowie andere Personen, die einen guten Ruf haben, aufgenommen werden, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder der Gilde sein können.
 
§ 4
Aufnahme
Anträge um Aufnahme in die Gilde sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit beschließt.
Die Abstimmung erfolgt öffentlich, wenn kein Widerspruch vorliegt.
Im Falle der Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
 
§ 5
Beiträge
Alle Mitglieder der Gilde, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen einen Jahresbeitrag, welcher von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge können in Raten gezahlt werden; jedoch muss der volle Jahresbeitrag vor dem Fest entrichtet sein. Weigert sich ein Mitglied den Jahresbeitrag zu zahlen, so gilt es als ausgeschieden und kann erst nach 3 Jahren wieder Mitglied werden, falls es nicht die rückständigen Beiträge zahlt.
 
§ 6
Austritt
Ein Austritt aus der Gilde ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Beitrag für das laufende Jahr, in welcher der Austritt erfolgt, ist noch voll zu entrichten.
 
§ 7
Ausschluss
Gegen Mitglieder, welche durch ihr Verhalten in der Gilde oder in der öffentlichkeit sich der Mitgliedschaft unwürdig erweisen oder gegen die Interessen der Gilde verstoßen, kann durch den Vorstand auf Ausschließung aus der Gilde angetragen werden. Auch 10 Mitglieder können einen solchen Antrag schriftlich stellen.
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Mitglied, dessen Ausschließung beantragt wird, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.
 
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern, die von den ordentlichen Mitgliedern in der Generalversammlung gewählt werden, und zwar:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer,
5. dem stellvertretenden Schriftführer,
6. dem stellvertretenden Kassierer,
7. dem Zeugwart
8. – 11. vier Beisitzern.
Nach jeweils 2 Jahren scheiden 4 Vorstandsmitglieder in nachfolgender Reihenfolge aus dem Vorstand aus:
1. der Vorsitzende,
2. der Schriftführer,
3. der stellvertretenden Kassierer,
4. ein Beisitzer.
Nach Ablauf von weiteren 2 Jahren scheiden aus:
1. der stellvertretende Vorsitzende,
2. der stellvertretende Schriftführer,
3. der Kassierer,
4. ein Beisitzer.
Nach weiteren 2 Jahren scheiden aus:
1. der Zeugwart,
2. zwei Beisitzer.
Die Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Falls niemand Widerspruch erhebt, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
Es kann nur gewählt werden, wer anwesend ist oder seine Bereitschaft vorher dem Vorstand erklärt hat.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so wird für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung vom Vorstand ein Ersatzmann ernannt. Die nächste Generalversammlung wählt das neue Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der erste Vorsitzende,
2. der zweite Vorsitzende,
3. der Kassierer,
4. der Schriftführer.
Dieser Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Dabei soll, wie für den Vorstand im Innenverhältnis bestimmt wird, in erster Linie der Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer die Gilde vertreten. Im Hinderungsfalle tritt an die Stelle des Vorsitzenden der 2. Vorsitzende und an die Stelle des Kassierers der Schriftführer.
Der Vorsitzende, im Hinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, führt im Vorstand und in den Generalversammlungen den Vorsitz, ruft den Vorstand und die Versammlungen ein.
Jedes Vorstandsmitglied kann beim Vorsitzenden auf Anberaumung einer Vorstandssitzung beantragen. Einem derartigen Antrag, der von mindestens 5 Mitgliedern des Vorstandes gestellt ist, muss sofort Folge geleistet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Hinderungsfalle des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ernennt die Offiziere.
Der Oberst, Major und König gehören für die Dauer ihres Amtes dem Vorstand an und haben Stimmrecht.
über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
 
§ 9
Generalversammlungen / Mitgliederversammlungen
Der Vorsitzende, im Hinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, beruft alljährlich die Generalversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.
Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den für Lüdinghausen zuständigen Regionalteil der Westfälischen Nachrichten. Sie muss spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 v.H. der Mitglieder beschlussfähig.
Falls diese Zahl nicht erreicht ist, kann der Vorsitzende, im Hinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, eine neue Versammlung - auch sofort anschließend - einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, kann jedoch, falls niemand Widerspruch erhebt, auch durch Zuruf erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet, Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen derartigen Antrag schriftlich an den Vorstand richten.
über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
 
§ 10
Schützenfest
Der Vorstand ist verpflichtet, im Laufe des Monats November eine Generalversammlung anzuberaumen, in der über die Feier einen etwaigen Bürgerschützenfestes im kommenden Jahr Beschluss zu fassen ist.
Für das Schützenfest wir ein Programm durch den Vorstand entworfen.
Die Uniform der Schützen der 1. Kompanie ist schwarzer Anzug und Zylinder, die der 2. Kompanie festlicher Anzug oder – nach entsprechendem Beschluss der Generalversammlung – Schützenjacke und Schützenhut.
Die Vorstandsmitglieder tragen ein besonderes Abzeichen.
Jedes Mitglied hat zur Wahrung seiner Rechte während der Feierlichkeiten das Vereinsabzeichen am Rock sichtbar zu tragen.
Zum Königsschießen sind alle Mitglieder zugelassen.
Der erste Schuss gebührt dem Bürgermeister der Stadt Lüdinghausen, der zweite Schuss dem König des Vorjahres. Die weitere Reihenfolge bestimmt der Vorstand alljährlich.
Der König erhält eine silberne Medaille mit Inschrift. Die Medaille bleibt sein Eigentum, wogegen er eine andere Medaille an die Königskette zu geben hat.
Der König wählt sich selbst die Königin. Dabei sollte er sich der Beratung durch den Vorstand bedienen.
Der Thron setzt sich zusammen aus König und Königin, Oberst, Major, deren Adjutanten, dem Flügeladjutant, sowie deren Damen, außerdem aus zwei Throndamen, die von der Königin ernannt werden, schließlich aus zwei von den Throndamen gewählten Thronherren.
Die Mitglieder der Bürgerschützengilde sind verpflichtet, an den öffentlichen Umzügen sich zu beteiligen. Das gilt nicht für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und solche, die gehbehindert sind.
 
§ 11
Jägerkompanie
Bei jedem Schützenfest wird eine Jägerkompanie gebildet, bestehend aus Hauptmann, Leutnant, drei Fahnenoffizieren, zwei Oberjägern und 16 Jägern.
Die Jägerkompanie hat auf dem Marktplatz die Hauptwache und stellt beim König, der Königin, dem Obersten und dem Major Wachposten auf.
Der Hauptmann wir vom Vorstand ernannt. Er stellt frühzeitig die Jägerkompanie zusammen und sorgt für deren Ausbildung.
 
§ 12
Abänderung der Satzung
Abänderungen der Satzung können durch die Generalversammlung nur mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
 
§ 13
Auflösung der Gilde
Die Auflösung der Gilde kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Vereinsvermögens der Gilde mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gilde vorhandene Vermögenswerte sind weiterhin für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, und der künftige Beschluss der Gilde über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
Lüdinghausen, den 31.10.2011             Unterschrift